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BFH bestätigt: Zuschläge auch bei Gehaltsumwandlung steuerfrei


Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 10. August 2023 (Az.: VI R 11/21) klargestellt, dass Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit auch dann steuerfrei bleiben, wenn der Arbeitslohn im Rahmen einer Gehaltsumwandlung nicht direkt ausgezahlt, sondern etwa in eine betriebliche Altersvorsorge geleitet wird.


Hintergrund des Falls

Ein Unternehmen in Baden-Württemberg zahlte seinen Beschäftigten regelmäßig steuerfreie Zuschläge für besondere Arbeitszeiten. Die Berechnungsgrundlage dafür war der vertraglich vereinbarte Grundlohn, unabhängig davon, ob ein Teil des Gehalts in eine Altersvorsorge floss. Das Finanzamt beanstandete dies bei einer Betriebsprüfung und forderte eine Nachzahlung von knapp 7.000 Euro Lohnsteuer.


Entscheidung des Gerichts

Der BFH stellte sich auf die Seite des Unternehmens: Maßgeblich sei allein der vertraglich zustehende Grundlohn, nicht der tatsächlich ausgezahlte Betrag. Die Steuerfreiheit der Zuschläge solle sicherstellen, dass Arbeitnehmer für Belastungen durch ungewöhnliche Arbeitszeiten kompensiert werden – und das unabhängig von der Form des Lohnbezugs.


Praxistipp

Für Arbeitgeber bedeutet das: Auch bei Gehaltsumwandlungen bleibt der Grundlohn die entscheidende Berechnungsgröße für steuerfreie Zuschläge. Eine saubere Dokumentation in Arbeitsverträgen sorgt für rechtliche Sicherheit und schützt vor Nachforderungen.

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