BFH-Urteil: Steuerliche Abzugsfähigkeit von Leihmutterschaftskosten abgelehnt
- Roland Kortsik
- 7. Apr.
- 1 Min. Lesezeit
Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied, dass die Kosten für eine Leihmutterschaft bei gleichgeschlechtlichen Paaren nicht als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abgesetzt werden können. Diese Entscheidung wurde am 10. August 2023 getroffen und betrifft ein schwules Paar, das in Kalifornien auf eine Leihmutter zurückgriff.
Hintergrund und Rechtslage
Das Paar hatte rund 13.000 Euro für die Leihmutterschaft aufgebracht und versuchte, diese Kosten in ihrer Steuererklärung 2017 als außergewöhnliche Belastung abzusetzen. Doch das Finanzamt sowie das Finanzgericht Münster lehnten dies ab, und der BFH bestätigte die Entscheidung. Der Grund: Leihmutterschaft und die Verwendung von Eizellen Dritter sind in Deutschland nach dem Embryonenschutzgesetz verboten.
Rechtliche Argumentation des BFH
Der BFH stellte klar, dass steuerliche Abzüge nur dann zulässig sind, wenn sie mit der deutschen Rechtsordnung vereinbar sind. Das Gericht betonte, dass der unerfüllte Kinderwunsch des Paares keine Krankheit darstellt, die steuerliche Vorteile rechtfertigen könnte. Darüber hinaus wurde die Leihmutterschaft als mit dem Grundrecht des Kindes auf Menschenwürde unvereinbar angesehen.
Auch der Einwand, dass die Einführung der gleichgeschlechtlichen Ehe eine Angleichung an heterosexuelle Paare impliziere, wurde vom Gericht zurückgewiesen.
Fazit und Hinweis für Paare
Für gleichgeschlechtliche Paare, die eine Leihmutterschaft in Erwägung ziehen, bleibt die steuerliche Absetzbarkeit der Kosten ausgeschlossen. Es wird geraten, die finanziellen Planungen entsprechend anzupassen und sich über die rechtlichen Rahmenbedingungen in Deutschland zu informieren.
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