BFH-Urteil: Vermächtnis aus Berliner Testament erst beim Tod des Letztverstorbenen steuerlich relevant
- Roland Kortsik
- 7. Apr.
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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 11. Oktober 2023 (Az. II R 34/20) klargestellt, dass Vermächtnisse aus einem Berliner Testament erst dann erbschaftsteuerlich berücksichtigt werden können, wenn sie tatsächlich fällig werden – also nach dem Tod des letztversterbenden Ehegatten.
Im entschiedenen Fall hatten sich Ehegatten gegenseitig als Alleinerben eingesetzt. Die gemeinsamen Kinder sollten erst nach dem Tod des überlebenden Elternteils erben. Für den Fall, dass ein Kind bereits beim Tod des erstverstorbenen Elternteils seinen Pflichtteil verlangt, war ein Vermächtnis in Höhe dieses Pflichtteils vorgesehen – jedoch mit Fälligkeit erst nach dem Tod des zweiten Elternteils.
Genau das geschah: Zwei Geschwister forderten ihren Pflichtteil nach dem Tod des Vaters. Für die übrigen Kinder, unter anderem die Klägerin, entstand dadurch ein Vermächtnisanspruch – allerdings erst mit dem Tod der Mutter. Die Klägerin wollte dieses Vermächtnis bereits beim ersten Erbfall steuermindernd als Nachlassverbindlichkeit ansetzen. Der BFH lehnte dies ab: Der Anspruch war zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig und damit steuerlich irrelevant.
Erst mit dem Tod der Mutter wurde das Vermächtnis fällig – und somit steuerpflichtig. Eine doppelte Steuerbelastung sei laut BFH nicht zu beanstanden, da sie sich aus der Testamentsgestaltung ergebe, insbesondere der sogenannten Jastrowschen Klausel.
Praxishinweis:
Wer ein Berliner Testament errichtet, sollte die steuerlichen Folgen sorgfältig prüfen – insbesondere, wenn Pflichtteilsstrafklauseln oder aufschiebend bedingte Vermächtnisse enthalten sind. Eine frühzeitige steuerliche Beratung kann helfen, unerwünschte Mehrbelastungen zu vermeiden
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