FG Köln: Großzügige „Trinkgelder“ unterliegen der Steuerpflicht
- Roland Kortsik
- 7. Apr.
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Das Finanzgericht Köln hat entschieden: Hohe Geldzahlungen an Mitarbeiter, auch wenn sie als „Trinkgeld“ bezeichnet werden, können steuerpflichtiger Arbeitslohn sein (Urteile vom 14.12.2022, Az. 9 K 2507/20 und 9 K 2814/20).
Konkret ging es um zwei Prokuristen einer GmbH, die für ihre Unterstützung bei komplexen Unternehmensumstrukturierungen – unter anderem bei einer Verschmelzung und einem Anteilsverkauf – erhebliche Geldbeträge erhielten. Die Zahlungen beliefen sich auf 50.000 Euro, 100.000 Euro sowie in einem Fall sogar auf 1,3 Millionen Euro. Der Geschäftsführer bezeichnete diese Summen als freiwillige Zuwendungen bzw. Schenkungen.
Das Finanzamt sah dies anders – und bekam Recht. Die Richter stuften die Zahlungen als steuerpflichtigen Arbeitslohn ein. Entscheidend sei, dass die Zuwendungen im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit standen und deren Höhe weit über das hinausgehe, was als Trinkgeld üblich sei. Auch wenn es seit 2002 keine gesetzliche Höchstgrenze für steuerfreie Trinkgelder mehr gibt, müsse dennoch eine klare Trennung zu beruflich veranlasstem Arbeitslohn bestehen.
Fazit: Unternehmen sollten bei derartigen Zahlungen wachsam sein. Auch vermeintlich freiwillige Boni können steuerliche Konsequenzen haben – insbesondere, wenn sie mit der Arbeit in Verbindung stehen und außergewöhnlich hoch ausfallen.
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