Bei Messen, die aufgrund der Corona-Pandemie abgesagt wurden, muss der Veranstalter den Ausstellenden keine etwaig angefallenen Unkosten (bspw. Hotel, PR-Maßnahmen etc.) zurückzahlen. Es besteht damit kein Anspruch auf Schadensersatz bezüglich jener bereits im Vorhinein getätigten Ausgaben. Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main, nachdem ein Aussteller Schadensersatz in Höhe von 75.000 Euro vom Veranstalter der im März 2020 geplanten „Light + Building 2020“-Messe verlangte. Der Veranstalter hatte die Messe Ende Februar ohne behördliche Anordnung verschoben und musste sie Mitte Mai endgültig absagen. Die bis dato gezahlten Standgebühren erstattete er zurück. Dem klagenden Aussteller war das jedoch nicht genug. Seiner Meinung nach habe es für die erste Verschiebung keinen triftigen Grund gegeben. Dies sah das OLG hingegen anders. Aufgrund der unvorhersehbaren Entwicklungen des Virus sowie dem dynamischen wandelnden Infektionsgeschehen, habe der Veranstalter das Recht gehabt, die Messe zu verschieben. Er müsse demnach nicht für die bereits gezahlten Unkosten aufkommen
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Dr. Roland Kortsik
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