Kinderbetreuungskosten: Getrenntlebende Väter verlieren vor dem BFH
- Roland Kortsik
- 7. Apr.
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Getrennt lebende Väter können Betreuungskosten für ihre bei der Mutter lebenden Kinder meist nicht steuerlich geltend machen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 11. Mai 2023 (Az: III R 9/22) entschieden.
Ein Vater wollte 2020 anteilige Kindergarten- und Hortkosten von 199 Euro als Sonderausgaben in seiner Steuererklärung absetzen. Diese entstanden zusätzlich zum regulären Kindesunterhalt. Das Finanzamt erkannte die Ausgaben nicht an – und bekam vor Gericht Recht.
Haushaltszugehörigkeit entscheidend
Das Gericht betonte, dass das Kind im Haushalt des Steuerpflichtigen leben müsse, um die Kosten absetzen zu dürfen. Diese Voraussetzung sei laut BFH verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Regelung stütze sich auf die Annahme, dass erhebliche Betreuungskosten typischerweise nur in einem eigenen Haushalt entstehen.
Steuerliche Entlastung durch Freibetrag
Trotz der Entscheidung bleibt getrenntlebenden Eltern zumindest der BEA-Freibetrag (für Betreuung, Erziehung und Ausbildung). Dieser lag im Streitjahr bei 1.320 Euro pro Elternteil (inzwischen 1.464 Euro) – also deutlich über den nicht anerkannten Betreuungskosten.
Fazit
Für getrenntlebende Eltern gilt: Nur wer das Kind im eigenen Haushalt betreut, kann zusätzliche Betreuungskosten steuerlich geltend machen. Eine genaue Prüfung der steuerlichen Möglichkeiten lohnt sich daher – insbesondere bei geteilter Betreuung oder besonderen Betreuungsmodellen.
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