Dies entschied am 15. März 2021 das LAG Rheinland-Pfalz in Mainz. So entschieden die Mainzer Richter, dass ein „die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender Schriftzug, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist“, ausreichend ist. Die Lesbarkeit des Namens ist nicht erforderlich.
Der Fall betraf die Kündigung eines Busfahrers in Probezeit. Er war der Ansicht dass die Kündigung unwirksam sei da die Schriftform nicht eingehalten sei. Es sei nicht klar ob der Geschäftsführer die Kündigung tatsächlich unterschrieben hat. Lediglich ein unleserlicher und handschriftlicher „Schlenker“ sei unter dem Schreiben.
Der Geschäftsführer entgegnete jedoch dass dies seine Namensunterschrift in seiner eigenen Handschrift sei. Das LAG erachtete die Kündigung für wirksam. Die Unterschrift im Kündigungsschreiben müsse nicht lesbar sein. Der Schriftzug müsse als „Wiedergabe eines Namens“ zu erkennen sein, „selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozesse gekennzeichnet ist“. Folglich erfüllt die Kündigung die Anforderungen an eine gültige Unterschrift. Vorliegend handelt es sich nicht um ein „Handzeichen“ oder eine Abkürzung, sondern um die vollständige Unterschrift des Geschäftsführers.
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