Das Internet bietet allzu oft ein hohes Maß an Anonymität, wenn Menschen sich beispielsweise unter falschem oder unvollständigem Namen bei Internetplattformen anmelden. Dies kann insbesondere im rechtsgeschäftlichen Verkehr zum Problem werden, gerade bei der Geltendmachung von Ansprüchen. Überall dort, wo man selbständig einen falschen Namen eintragen kann, besteht ein hohes Missbrauchspotential. So auch bei Auktionsplattformen wie z.B. eBay.
Unter Umständen kann man sich bereits durch die Anmeldung und Online-Verkaufsangebote unter falschem Namen wegen Fälschung beweiserheblicher Daten strafbar machen.
Laut Auffassung des Bundesgerichtshofes kommt es maßgeblich auf die AGB der jeweiligen Internetplattform an. So verhält es sich bei den Plattformen eBay-Kleinanzeigen und chrono24 etwa so, dass zur Anmeldung bereits eine E-Mail und ein Passwort genügen. Persönliche Daten werden in der Regel erst später und dann zwischen den beiden Vertragsparteien ausgetauscht, welche sich über die Plattform gefunden haben und über die Abwicklung eines Geschäfts einig geworden sind.
Anders jedoch bei der Auktionsplattform eBay. Mit der Erstellung eines Mitgliedskontos bei eBay muss der Kunde auch ein Online-Formular ausfüllen und abschicken. Hiermit gibt er zu verstehen, dass die im Formular angegebene Person einen Nutzungsvertrag mit eBay abschließen möchte, die AGB des Unternehmens anerkennt und auf der Plattform unter dem gewählten Namen auftritt. Wenn der Kunde nun falsche Daten über seine Person angibt und dann versucht, einen Verkauf auf der Plattform abzuwickeln, könnte er sich wegen Fälschung beweiserheblicher Daten i.S.d. §269 StGB strafbar gemacht haben. Denn einerseits täuschte er die Plattform eBay über seine Identität und zum anderen handelte er mit der Absicht zur Täuschung im Rechtsverkehr, indem er einen Verkauf tatsächlich abwickeln wollte.
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